1. Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Tätigkeiten (Verkäufe, Lieferungen, etc.) der Plastoseal Produktions GmbH (im Folgenden auch Lieferant genannt) gelten nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Zusätzliche oder davon abweichende Vereinbarungen müssen von der Plastoseal Produktions GmbH schriftlich bestätigt werden. Mit einer Bestellung erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden und an sie gebunden.
(2) Werden auch vom Kunden AGB verwendet, gelten die AGB des Lieferanten ausschließlich; auch wenn den AGB des Kunden vom Lieferanten nicht widersprochen wird. Handlungen zur Vertragserfüllung gelten nicht als Zustimmung zu von den Bedingungen des Lieferanten abweichenden Vertragsbedingungen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Unklarheiten in der Auslegung der AGB sowie der Vertragsauslegung sind so auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
(4) Erklärungen und Zusagen unserer Mitarbeiter sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Plastoseal Produktions GmbH bindend.
2. Angebot und Bestellung
(1) Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge Lieferung und Lieferfrist freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt hat. Wenn der Lieferant einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigt, gilt die von ihm erteilte Rechnung als Bestätigung.
(3) Änderungen einer Bestellung (keine Stornierungen) werden vom Lieferanten akzeptiert, sofern für den Lieferanten durchführbar. Die Änderungen der Bestellung sind erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten wirksam.
(4) Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Kunden angefertigte Ent-würfe, Skizzen oder Muster ist dem Lieferant über sein Verlangen unverzüglich auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.
(5) Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen fünf Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich per E-Mail, mit Angabe von Gründen, Ihre Bestellung kostenfrei zu widerrufen. Sollten Sie nach Ablauf dieser Frist Ihren Auftrag stornieren, wird im Einzelnen geklärt welche Vorabkosten bzw. Vorableistungen bereits erbracht wurden und anteilig weiterverrechnet werden müssen.
3. Preis
(1) Verkaufspreis ist der am Tag der Lieferung/Teillieferung gültige Listenpreis des Lieferanten, bzw. der am jeweiligen Angebot angeführte Preis. Werden davon abweichende Preisvereinbarungen getroffen, gilt folgendes: Ändern sich die Lohnkosten oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Rohstoffe, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. welche nicht in der Sphäre des Lieferanten liegen, zwischen Auftragsbestätigung und Tag der Lieferung, so ist der Lieferant berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend anzupassen.
(2) Für die Preisberechnung ist der definierte Stückpreis maßgeblich.
(3) Alle vom Lieferanten genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, exkl. Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Versicherung zu verstehen. Im Verrechnungsfall wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
4. Lieferung
(1) Die von uns genannten Lieferzeiten sind grundsätzlich freibleibend. Genaue Lieferzeiten (Zeiträume) können erst angegeben werden, wenn sämtliche Liefermodalitäten geklärt sind, insbesondere Lieferort und Transport. Soweit betrieblich notwendig, können auch die genauen Lieferzeiten durch den Lieferanten angepasst werden. Durch die Angabe, bzw.Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande.
(2) Der Lieferant ist berechtigt angemessene Voraus- oder Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen.
(3) Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Betriebsstörung, Ausfall von Materialanlieferungen, Rohstoffmangel, Eingriffe durch behördliche Lenkungsmaßnahmen, Verkehrssperren, etc. oder Fälle von höherer Gewalt) berechtigen den Lieferanten, nach dessen Wahl, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
(4) Der Lieferant ist frei, wie er den Transport an den Kunden durchführt. Spezielle Transportwünsche des Kunden werden nach Möglichkeit berücksichtigt, daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Für den Fall des Lieferverzuges ist die Haftung des Lieferanten in den Fällen der leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In den Fällen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist die Haftung des Lieferanten mit der Höhe des Nettoauftragswertes beschränkt.
5. Gefahrtragung und Transportkosten
(1) Die Ware reist stets unversichert sowie auf Kosten und Gefahr des Kunden. Nutzung und Gefahr gehen daher auf den Kunden über sobald die Ware das Werk oder Lager des Lieferanten verlässt. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und dann auf dessen Kosten abgeschlossen.
(2) Die Wahl des Versandortes und des Förderweges sowie des Transportmittels erfolgt mangels schriftlicher Vereinbarung durch den Lieferanten ohne Übernahmen einer Haftung für die preiswerteste und schnellste Beförderung. Stellt der Kunde das Transportmittel, ist er für dessen pünktliche Bereitstellung verantwortlich.
(3) Der Lieferant ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung verpflichtet Rohstoffe,
Halb- oder Fertigerzeugnisse des Kunden aufzubewahren. Die Lagerung erfolgt jedenfalls auf Kosten und Gefahr des Kunden. Sollte die Versendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Lieferanten nicht erfolgt sein oder die Ware nicht abgeholt werden oder aber auf Wunsch des Kunden der Liefertermin verschoben werden, gilt die Leistung des Lieferanten als erbracht und ist der Preis zur Zahlung fällig. Unabhängig davon ist der Lieferant berechtigt die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Der Rechnungssumme (Nettopreis zuzüglich geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer) ist binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarungen anerkannt.
(2) Zahlungen sind fristgerecht ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle.
(3) Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Rechnung fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferung oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn der Lieferant größere Materialmengen bereitstellt, gilt als vereinbart, dass hierfür sofort Zahlung zu leisten ist.
(4) Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt
- die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben,
- eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen,
- den gesamten Kaufpreis/Werklohn fällig zu stellen (Terminverlust) und
- die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 1333 ABGB, das sind 8% über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgeblich.
- neben den in Abs. 4 lit d.) angeführten Zinsen beim Kunden alle Schäden geltend zu machen, die dieser durch den Zahlungsverzug verursacht hat (angemessene Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten.)
- bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer aufzurechnen.
(6) Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum. Der Kunde hat alle Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zu Wahrung des Eigentumsvorbehalts nachzukommen. Bei Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde gehalten, auf unser Eigentum hinzuweisen und hat den Lieferanten unverzüglich zu verständigen.
7. Gewährleistung
(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich zur Verarbeitung im eigenen Betrieb des Kunden. Eine Über- oder Unterlieferung bis zu 10% der bestellten Menge ist zulässig.
(2) Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Kunde die Ware nach Ablieferung unverzüglich untersucht und dabei festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich dem Lieferanten bekannt gibt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das zwingende, unabdingbare Recht auf Wandlung zusteht, oder andere Gewährleistungsbehelfe unmöglich sind, kann der Lieferant den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllen. Der Kunde (Übernehmer) hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war und seine Mängelrüge fristgerecht erfolgt ist. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. In diesem Fall hat der Lieferant den mangelhaften Teil der Lieferung zu ersetzen, zu verbessern oder entsprechend den Preis zu mindern.
(4) Die Herstellung der Produkte des Lieferanten erfolgt gemäß den im Angebot bzw. in der Produktionsspezifikation gemachten Angaben. Die anwendungstechnische Beratung des Lieferanten ist stets nur produktionsspezifisch und unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Für einen nicht produktionsspezifischen Einsatz der Produkte übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
(5) Wie eine Leistung (Lieferung) auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Lieferanten nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf von gebrauchten Gegenständen sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umbauten und Umänderungen leistet der Lieferant keine Gewähr.
(6) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige und unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, vom Kunden oder dritter Seite beigestellter Materialien, Anweisungen des Kunden oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Der Lieferant haftet nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, den einen natürlichen Verschleiß unterliegen.
(7) Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
(8) Abweichungen des vom Lieferanten verwendeten Materials von der vertragsgemäßen Beschaffenheit können nur dann einen Mangel darstellen, wenn sie in den Lieferbedingungen des betreffenden Lieferanten enthaltene Toleranzen wesentlich überschreiten.
(9) Qualitätskontrolle: Die AQL (Acceptable Quality Limit)-Stichprobennahme ist ein gängiges Verfahren, das angewandt wird, um anhand einer Lieferprobe zu bestimmen, ob die Gesamtlieferung die Spezifikationen des Kunden erfüllt. Mithilfe der Stichprobendaten treffen wir eine informierte Entscheidung, ob die Lieferung an den Kunden geht oder nicht. Davon abweichende Kontrollanforderungen seitens Kunde müssen bei Angebotsanfrage bzw. bei Bestellung angegeben werden.
Folgende AQL Levels kommen zur Anwendung: Während der Produktion: AQL Level 1. In der Endkontrolle; AQL Level S2.
8. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten in Fällen leichter Fahrlässigkeit (und schlichter grober Fahrlässigkeit) sind ausgeschlossen, dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren nach Einbringung der Leistung oder Lieferung. Der Anspruch auf Schadenersatz ist auf typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, beträgt jedoch höchstens den Rechnungsbetrag. Der Ersatz von Folgeschäden, indirekten Schäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangenem Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen.
9. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinn des Produktionshaftungsgesetzes gegen den Lieferanten richten, sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Lieferanten verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
10. Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die den Lieferanten oder einen seiner Vorlieferanten treffen, berechtigen den Lieferanten, die Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Auslieferung auf Grund Auswirkungen höherer Gewalt um mehr als drei Monate ist der Kunde binnen zwei Wochen berechtigt, von dem hiervon betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten.
(2) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein: Alle Einwirkungen von Naturgewalten, Erdbeben, Blitzschlag, Überschwemmungen; Sturm, Frost, ferner Krieg, Gesetze, behördliche Eingriffe, Beschlagnahme, Transportstörungen, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall; weiteres Betriebsstörungen wie z.B. Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage und alle anderen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen Kosten und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären.
11. Abtretungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
(1) Forderungen gegen den Lieferanten dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
(2) Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche des Lieferanten mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
(3) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Kunden nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages.
12. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Plastoseal Produktions GmbH und die Ware ist jedenfalls als im Eigentum des Lieferanten befindlich zu kennzeichnen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, über die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verfügen, ist jedoch verpflichtet, Verpfändungen unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren oder deren Übereignung zur Sicherheit zu unterlassen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Die Kaufpreisforderung gilt schon jetzt als an den Lieferanten abgetreten und die Abtretung vom Lieferanten angenommen und der Lieferant ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern und Fakturen zu machen, dem Lieferanten Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben, sowie seinen in Betracht kommenden Abnehmern die Forderungsabtretung mitzuteilen.
(3) Im Falle der Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Ware des Lieferanten mit anderem Material erwirbt der Lieferant Miteigentum an den entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Ware des Lieferanten zu dem des anderen Materials.
(4) Der Kunde (sein vorläufiger Verwalter, Ausgleichs-, Masseverwalter) ist in jedem Fall des Zahlungsverzuges, insbesondere im Insolvenzfall verpflichtet, dem Lieferanten Zutritt zu seiner Ware und den mit ihr hergestellten Erzeugnissen zu gewähren. Des Weiteren hat er dem Lieferanten Einsicht in seine Bücher zu geben und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Aussonderungsansprüche des Lieferanten von Belang sind.
13. Compliance & Nachhaltigkeit
Grundsätzlich sieht es Plastoseal als Basis der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen an und erwartet das Bekenntnis seiner Geschäftspartner
(1) zur Beachtung geltender Wertegrundsätze wie gegenseitigem Respekt,sozialem Verhalten und ethischen Leitlinien (diese beruhen insbesondere aufden UN-Konventionen über die Rechte des Kindes und zur Beseitigung jederForm der Diskriminierung sowie auf den OECD-Richtlinien)
(2) jede Form von Korruption und Bestechung strikt abzulehnen,
(3) bei der Gestaltung produktionsbezogener Prozesse die gesetzlichen Forderungen bzgl. „Arbeitssicherheit“ und „Schutz der Umwelt“ einzuhalten und sicherheits- bzw. umweltbewusstes Verhalten seiner Mitarbeiter zu fördern.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
(1) Erfüllungsort ist für Lieferung und Zahlung der Unternehmenssitz der Plastoseal Produktions GmbH in Leoben/Steiermark.
(2) Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht auch örtlich zuständig. Der Lieferant hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
(3) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.